Freispruch, Erinnerungslücken und die Grenzen der Gerichtsberichterstattung
Einordnung
Der Freispruch im kürzlich medial aufgegriffenen Verfahren nach einer Halloweenparty wirft Fragen auf, die weit über den konkreten Einzelfall hinausgehen. Nicht nur zur strafrechtlichen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt, sondern auch zur Qualität von Ermittlungen, zum Umgang mit traumatischen Erinnerungen und zum Erkenntniswert von Gerichtsberichterstattung.
Unsere Mandantin erstattete unmittelbar nach dem Vorfall Anzeige. Sie schilderte von Beginn an, aufgrund massiven Alkoholkonsums große Teile der Nacht nicht erinnern zu können und davon auszugehen, in einem Zustand ausgenützt worden zu sein, in dem sie ihre sexuellen Grenzen nicht mehr wirksam schützen konnte. Im Zentrum ihrer Angaben stand daher stets der Verdacht eines sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person.
Im Ermittlungsverfahren wurde ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses kam zum Ergebnis, dass zwar eine erhebliche Alkoholisierung vorgelegen habe, die Voraussetzungen der Wehrlosigkeit im Sinne des § 205 StGB jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könnten.
Damit stellte sich eine neue Frage: Wenn der ursprünglich angezeigte Vorwurf nach Ansicht des Sachverständigen nicht tragfähig war, auf welcher tatsächlichen Grundlage sollte stattdessen eine Anklage nach § 205a StGB erfolgen?
Gerade dieser Punkt blieb aus unserer Sicht bemerkenswert unterbelichtet. Unsere Mandantin hatte nie geschildert, einzelne sexuelle Handlungen bewusst wahrgenommen, abgelehnt und dennoch erduldet zu haben. Vielmehr sprach sie konsequent von Erinnerungslücken, Orientierungslosigkeit und einer erst gegen Ende des Geschehens wieder einsetzenden Wahrnehmung. Wie unter diesen Umständen die tatsächlichen Voraussetzungen des schließlich angeklagten Delikts ausreichend ermittelt worden sein sollen, blieb letztlich offen.
Ebenso wenig fand eine vertiefte Auseinandersetzung mit einem Umstand statt, der eigentlich auf der Hand liegt: dem Zustand der Beteiligten. Dass die Betroffene massiv alkoholisiert war, wurde weder von ihr noch durch das Gutachten in Frage gestellt. Die Diskussion konzentrierte sich jedoch nahezu ausschließlich auf die strafrechtliche Schwelle zur Wehrlosigkeit. Damit geriet aus dem Blick, dass zwischen „nicht wehrlos im Sinne des § 205 StGB“ und „uneingeschränkt zu einer freien und selbstbestimmten sexuellen Entscheidung fähig“ ein erheblicher Unterschied besteht.
Wer Erinnerungsausfälle erleidet, deutlich alkoholisiert wirkt und sich nur bruchstückhaft an zentrale Geschehnisse erinnern kann, befindet sich jedenfalls in einer Situation besonderer Verletzlichkeit. Die entscheidende Frage ist daher nicht nur, ob die hohen Anforderungen des § 205 StGB erfüllt waren, sondern auch, wie dieser Zustand von ihrem Gegenüber wahrgenommen wurde oder wahrgenommen werden musste. Gerade dieser Aspekt erhielt im Verfahren und in der Berichterstattung erstaunlich wenig Aufmerksamkeit.
Hinzu kommt, dass im Verfahren auch Videomaterial thematisiert wurde, das in der öffentlichen Darstellung kaum Beachtung fand. Die dort festgehaltenen Reaktionen zeichnen jedenfalls kein Bild von besonderer Sensibilität im Umgang mit einer erkennbar stark alkoholisierten Person. Vielmehr entsteht zumindest der Eindruck eines triumphierenden Umgangs mit einer Situation, die Anlass zu deutlich mehr Zurückhaltung gegeben hätte. Strafrechtliche Schlüsse lassen sich daraus allein nicht ziehen. Für die Einordnung des Gesamtgeschehens sind solche Umstände jedoch keineswegs bedeutungslos.
Besonders irritierend war darüber hinaus die wiederkehrende Betonung angeblicher „Widersprüche“ und des Umstands, dass die Schilderungen der Betroffenen im Laufe der Zeit detaillierter wurden. Gerade dies wurde teilweise als Argument gegen ihre Glaubwürdigkeit herangezogen. Dabei ist aus der Trauma- und Aussagepsychologie seit Langem bekannt, dass belastende Erlebnisse häufig nicht von Anfang an als lückenlose, chronologisch geordnete Erzählung erinnert werden. Einzelne Erinnerungselemente werden oftmals erst nach und nach zugänglich, während andere Bereiche dauerhaft fragmentiert bleiben. Insbesondere bei erheblicher Alkoholisierung und gleichzeitig hoher emotionaler Belastung sind bruchstückhafte Erinnerungen kein ungewöhnliches, sondern ein erwartbares Phänomen.
Dass eine Betroffene zunächst Erinnerungslücken schildert, später einzelne Details ergänzt und bestimmte Aspekte erst im Verlauf des Verfahrens einordnen kann, ist daher nicht zwingend ein Hinweis auf mangelnde Glaubwürdigkeit. Wer dies ohne nähere Auseinandersetzung als Belastung für die Aussagequalität wertet, verkennt grundlegende Erkenntnisse darüber, wie Menschen belastende Erfahrungen erinnern und verarbeiten.
Bemerkenswert ist vielmehr, dass die Mandantin unmittelbar nach dem Vorfall Anzeige erstattete, von Anfang an denselben Kernvorwurf erhob und ihre Schilderungen in den wesentlichen Punkten konstant blieben. Die öffentliche Diskussion konzentrierte sich dennoch vielfach auf vermeintliche Ungenauigkeiten in Randbereichen ihrer Erinnerung.
Hinzu kommt ein weiterer Aspekt, der in der medialen Aufarbeitung kaum reflektiert wurde. Auf Antrag der Privatbeteiligten wurde die Öffentlichkeit während ihrer Aussage ausgeschlossen. Der Journalist, dessen Bericht mittlerweile vielfach geteilt wird, konnte daher gerade jenen Teil der Verhandlung nicht verfolgen, der für die Beurteilung des Falles von zentraler Bedeutung war. Er hörte weder die Schilderungen der Betroffenen noch ihre Antworten auf die Fragen des Gerichts, weder die Erläuterungen zu ihren Erinnerungslücken noch die Dynamik ihrer Befragung. Mit anderen Worten: Der Kern der Beweisaufnahme blieb der Öffentlichkeit verborgen. Das wirft eine grundsätzliche Frage auf: Welchen Erkenntniswert besitzt die Berichterstattung über ein Verfahren wegen eines mutmaßlichen Sexualdelikts, wenn der wichtigste Teil der Beweisaufnahme gar nicht beobachtet werden konnte?
Berichtet wird in solchen Fällen über Anträge, Plädoyers und das Urteil. Die entscheidende Tatsachengrundlage bleibt jedoch unsichtbar. Wer daraus weitreichende Schlüsse über Glaubwürdigkeit, Überzeugungskraft oder die Qualität einer Aussage ableitet, bewegt sich zwangsläufig auf unsicherem Terrain.
Der Freispruch ist zu respektieren. Das gilt in jedem Rechtsstaat. Er beantwortet jedoch lediglich die Frage, ob die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verurteilung nach der erfolgten Ermittlungstätigkeit mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnten.
Nicht beantwortet wird dadurch, ob die Ermittlungen den tatsächlichen Kern des Vorwurfs ausreichend erfasst haben. Nicht beantwortet wird, ob die sexuelle Selbstbestimmung einer erkennbar stark alkoholisierten Person ausreichend in den Blick genommen wurde. Nicht beantwortet wird, warum die Dynamik traumatischer und fragmentierter Erinnerungen teilweise gegen die Betroffene gewertet wurde, anstatt sie als das zu betrachten, was sie häufig sind: ein typisches Merkmal belastender Erfahrungen.
Und nicht beantwortet wird, ob die Öffentlichkeit auf Grundlage eines Berichts über ein Verfahren, dessen zentrale Aussage sie niemals hören konnte, tatsächlich in der Lage ist, sich ein fundiertes Bild vom Geschehen zu machen.

