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Allgemeine
Geschäftsbedinungen
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1. Anwendungsbereich
1.1. Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche/behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen der Rest Borsky Hofbauer OG (im folgenden vereinfachend „RBH“) und ihre Mandant:innen bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen werden.
1.2. Die Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
2. Auftrag und Vollmacht
2.1. RBH ist berechtigt und verpflichtet, ihre Mandant:innen in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist RBH nicht verpflichtet, ihre (ehemaligen) Mandant:innen auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.
2.2. Die Mandant:innen haben gegenüber RBH auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw Rechtshandlungen gerichtet sein.
3. Grundsätze der Vertretung
3.1. RBH hat die ihr anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen ihrer Mandant:innen gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.
3.2. RBH ist grundsätzlich berechtigt, ihre Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag ihrer Mandant:innen oder dem Gesetz nicht widerspricht.
3.3. Erteilt ihre Mandant:innen RBH eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (zB den „Richtlinien für die Berufsausübung der Rechtsanwälte“ [RL-BA] oder der Spruchpraxis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und RBHsanwärter [OBDK]) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung des RBHes unvereinbar ist, so hat RBH die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht von RBH für ihre Mandant:innen unzweckmäßig oder sogar nachteilig, hat RBH vor der Durchführung den Mandanten auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen.
3.4 RBH behält sich vor Mandate, die dem Gewissen und Überzeugungen der Rechtsanwält:innen von RBH zuwiderlaufen abzulehnen. Selbiges gilt für entsprechende Weisungen. Antisemtische und/oder rechtsextreme Mandant:innen wird RBH keinesfalls annehmen.
3.4. Bei Gefahr im Verzug ist RBH berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse ihrer Mandant:innen dringend geboten erscheint.
4. Informations- und Mitwirkungspflichten die Mandant:innen:innen
4.1. Nach Erteilung des Mandats sind die Mandant:innen verpflichtet, RBH sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen. RBH ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.
RBH hat durch gezielte Befragung des Mandanten und/oder andere geeignete Mittel auf die Vollständigkeit des Sachverhaltes hinzuwirken. Betreffend die Richtigkeit ergänzender Informationen gilt der zweite Satz von Pkt 4.1.
4.2. Während aufrechten Mandats sind die Mandant:innen verpflichtet, RBH alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.
5. Verschwiegenheitsverpflichtung, Interessenkollision
5.1. RBH ist zur Verschwiegenheit über alle ihr anvertrauten Angelegenheiten und die ihr sonst in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse ihrer Mandant:innen gelegen ist.
5.2. RBH ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter:innen im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter:innen nachweislich über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.
5.3. Nur soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen vom RBH (insbesondere Ansprüchen auf Honorar von RBH) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen RBH (insbesondere Schadenersatzforderungen der Mandant:innen oder Dritter gegen RBH) erforderlich ist, ist RBH von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.
5.4. Die Mandant:innen können RBH jederzeit von der Verschwiege heitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch die Mandant:innen enthebt RBH nicht der Verpflichtung, zu prüfen, ob seine Aussage dem Interesse Ihrer Mandant:innen entspricht.
5.5. RBH hat zu prüfen, ob durch die Ausführung eines Mandats die Gefahr eines Interessenkonflikts im Sinne der Bestimmungen der RAO besteht.
6. Berichtspflicht von RBH
RBH hat ihre Mandant:innen über die von ihr vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.
7. Unterbevollmächtigung und Substitution
RBH kann sich durch einen bei ihr in Verwendung stehenden Rechsanwaltsanwärter:innen oder einen andere/n Rechtsanwältin:in oder dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter:innen vertreten lassen (Unterbevollmächtigung). RBH darf im Verhinderungsfalle den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an andere Rechtsanwält:innen weitergeben (Substitution).
8. Honorar
8.1. RBH hat Anspruch auf ein angemessenes Honorar.
8.2. Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt RBH wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar.
8.3. Zu dem RBH gebührenden/mit ihr vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen des/r Mandant:innen entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen.
8.4. Die Mandant:innen nehmen zur Kenntnis, dass eine von RBH vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.
8.5. Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird den Mandant:innenen grundsätzlich nicht in Rechnung gestellt. Ausgenommen hiervon sin außergewöhnlich aufwendige Abrechnungen, insbesondere auch gegenüber Versicherungen. Ausgenommen ist auch der Aufwand, der durch die auf Wunsch des Mandanten durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet wird, sofern keine anders lautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten, in denen zB der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.
8.6. RBH ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.
8.7. Ist der/die Mandant:in Unternehmer, gilt eine den Mandant:innenen übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der/die Mandant:in nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang beim RBH) ab Erhalt schriftlich widerspricht.
8.8. Sofern die Mandant:innen mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, haben sie an RBH Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 ABGB) bleiben unberührt.
8.9. Sämtliche gerichtliche und behördliche Kosten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Ermessen von RBH – den Mandant:innenzur direkten Begleichung übermittelt werden.
8.10. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandant:innen in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen von RBH.
8.11. Kostenersatzansprüche der Mandant:innen gegenüber dem Gegner werden hiermit unwiderruflich vorab in Höhe des Honoraranspruches von RBH an diese mit ihrer Entstehung abgetreten. Der RBH ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.
9. Haftung
9.1. Die Haftung von RBH für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21 a RAO genannten Versicherungssumme. Dies sind derzeit € 400,000 und bei Rechtsanwaltsgesellschaften in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung € 2,400.000.Diese Haftungsbeschränkung gilt, wenn der/die Mandant:in Verbraucher:in ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung.
9.2. Der gemäß Pkt 9.1. geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen RBH wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Der gemäß Pkt 9.1. geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.
9.3. Bei Beauftragung von RBH gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Pkt 9.1. und 9.2. auch zugunsten aller für die Gesellschaft (als deren Gesellschafter, Geschäftsführer, angestellte Rechtsanwälte oder in sonstiger Funktion) tätigen Rechtsanwält:innen.
9.4. RBH haftet für im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, nur bei Auswahlverschulden.
9.5. RBH haftet nur gegenüber ihren Mandant:innen, nicht gegenüber Dritten. Die Mandant:innen sind verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen vom RBH in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.
9.6. RBH haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung oder wenn sie sich erbötig gemacht hat, ausländisches Recht zu prüfen. EU-Recht gilt niemals als ausländisches Recht, wohl aber das Recht der Mitgliedstaaten.
10. Verjährung/Präklusion
Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche (falls die Mandant:innen nicht Unternehmer iSd Konsumentenschutzgesetzes sind, jedoch nicht Gewährleistungsansprüche) gegen RBH, wenn sie nicht binnen sechs Monaten (falls die Mandant:innen Unternehmer iSd Konsumentenschutzgesetzes sind) oder binnen eines Jahres (falls die Mandant:innen nicht Unternehmer sind) ab dem Zeitpunkt, in dem die Mandant:innen vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).
11. Rechtsschutzversicherung der Mandant:innen
11.1. Verfügt der/die Mandant:innen über eine Rechtsschutzversicherung, so ist dies RBH unverzüglich bekannt zu geben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen, soweit zwischen ihm und dem RBH eine Vertretung im Rahmen dieser Rechtschutzversicherung vereinbart wird. Die Kosten einer allfälligen Prüfung, ob und in welchem Umfang eine Rechtschutzversicherung besteht, sowie des Ansuchens um rechtsschutzmäßige Deckung haben die Mandant:innen zu tragen.
11.2. Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch RBH lässt den Honoraranspruch vom RBH gegenüber den Mandant:innenen unberührt und ist nicht als Einverständnis von RBH anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben.
11.3. RBH ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt von ihren Mandant:innen begehren.
12. Beendigung des Mandats
12.1. Das Mandat kann von RBH oder von den Mandant:innen ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch von RBH bleibt davon unberührt.
12.2. Im Falle der Auflösung durch die Mandant:innen oder RBH hat diese für die Dauer von 14 Tagen die Mandant:innen insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um die Mandant:innen vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn die Mandant:innen das Mandat widerrufen und zum Ausdruck bringen, dass er eine weitere Tätigkeit von RBH nicht wünscht.
13. Herausgabepflicht
13.1. RBH hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen der Mandant:innenen Urkunden im Original zurückzustellen. RBH ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.
13.2. Soweit die Mandant:innen nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangen, die sie im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten von den Mandant:inne zu tragen.
13.3. RBH ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit den Mandant:innen bei Bedarf Abschriften auszuhändigen, wobei die Aufbewahrung nach Wahl von RBH auch nur digital erfolgen kann. RBH ist nicht verpflichtet, Originalunterlagen aufzubewahren. Für die Kostentragung gilt Pkt 13.2.
13.4. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Die Mandant:innen stimmen der Vernichtung/Löschung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.
14. Rechtswahl und Gerichtsstand
14.1. Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen.
14.2. Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz von RBH vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht.
Der RBH ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel die Mandant:innen ihren Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen haben. Gegenüber Mandant:innen, die Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes sind, gilt die Gerichtsstandsregelung des § 14 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG).
15. Schlussbestimmungen
15.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern die Mandant:innen nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind.
15.2. Erklärungen von RBH an die Mandant:innen gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse oder E-Mailadresse versandt werden. Der RBH kann mit den Mandant:innenen aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren. RBH ist nicht verpflichtet eine Kontaktadresse auszuforschen, wenn von der ursprünglichen Adresse zustellfehlberichte bei ihr einlangen.
Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder E-mail abgegeben werden.
RBH ist ohne anders lautende schriftliche Weisung der Mandant:innen berechtigt, den E-mail-Verkehr mit den Mandant:innenen in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Die Mandant:innen erklärt, über die damit verbundenen Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, dass der E-mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird.
15.3. Die Mandant:innen werden bezüglich Datenverarbeitungen auf die Datenschutzerklärung von RBH hingewiesen.
15.4. Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.